An die Balkonbrüstung dürfen keine außenliegenden Blumenkästen o.ä. gehängt werden (Absturzrisiko). Auf dem Balkon dürfen keine Gegenstände (Getränkekisten, etc.) abgestellt werden, die das Erscheinungsbild des Gebäudes negativ beeinträchtigen. Geplante Veränderungen an der Balkonbrüstung durch einen Sichtschutz oder dergleichen müssen durch den Vermieter im Vorhinein genehmigt werden.
Die Badbeleuchtung sowie die Balkon- und Terrassenbeleuchtung wurden vom Vermieter eingebaut.
Der Mieter führt die jährliche Funktionsüberprüfung der Rauchmelder durch.
Die Umzugskartonagen sind separat nach Einzug zu entsorgen, um den Papiermüll des Hauses nicht zu überfüllen.
Aus Sicherheitsgründen ist angezeigt worden, dass alle Wasserleitungen vor Benutzung noch einmal gründlichst durchgespült werden sollten, damit stehendes Wasser ablaufen kann. Bei einem Neubau müssen die Leitungen alle 72 Stunden, somit alle 3 Tage, für ca. 30 Sekunden angestellt werden, damit kein Wasserstau im Leitungsende erfolgt.
Bei Einzug in die vermieteten Räumlichkeiten ist der Mieter dafür verantwortlich, dass keine Schäden durch das Umzugsunternehmen oder den am Umzug beteiligten Personen entstehen. Das gilt auch für die Treppenhäuser, Aufzüge und die Gemeinschaftsflächen innen und außen. Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Die Beweislast während des Umzuges liegt beim Mieter.
Der Vermieter weist darauf hin, dass Fliesen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters angebohrt werden dürfen.
Abflüsse und Rinnen im Außenbereich (Balkon/Terrasse/Loggia) sind vom Mieter mindestens 2x im Jahr reinigen zu lassen. Schäden, die auf nicht durchgeführte Reinigung der Rinnen und Abflüsse zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.
Einstellungen an der allgemeinen Heizungsanlage, insbesondere auch Verstellung der witterungsabhängigen Regelung, dürfen nur von dafür autorisierten Personen vorgenommen werden. Das Verstellen der Heizkreisverteiler für die Fußbodenheizung darf ebenfalls nur von den dafür autorisierten Personen vorgenommen werden.
Wartungsverträge gemäß Mietvertrag sind zwingend notwendig, um die Gebrauchstauglichkeit zu erhalten. Der Vermieter schließt dafür entsprechende Wartungsverträge mit den ausführenden Firmen ab. Die Wartungskosten sind umlagefähige Kosten und werden dem Mieter mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung berechnet.
Die Kellerräume sind keine Wohnräume. Hier dürfen keine verderblichen oder feuchtigkeitsempfindlichen Waren oder Gegenstände gelagert werden. Für Schäden, die durch Feuchtigkeitsentwicklung im Keller (Kondensat) entstehen, wird vom Vermieter keine Haftung übernommen.